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                Aufbewahrungsfristen - bleiben unberührt. Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de   UrheberrechtNutzungsrecht
 Wettbewerbsrecht
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                oder Domainstreitigkeiten, sowie ähnlichen Problemen bitten 
                wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, 
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                oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 
 
 Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz, 
                Telemediengesetz:http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
 
 Telemediengesetz (TMG)
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 TMG
 Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
 Vollzitat:
 "Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 
                2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
                8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste 
                der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen 
                Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
 2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der 
                Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des 
                Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG 
                des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften 
                bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
 3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 
                Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren 
                auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der 
                Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 
                (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 
                98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 
                Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
 Fußnote
 Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf 
                EG-Recht: Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 
                58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 
                398L0034)
 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag 
                beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 
                I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten.
 Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
 
 § 1 Anwendungsbereich
 (1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- 
                und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste 
                nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz 
                in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze 
                bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 
                3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 
                2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz 
                gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen 
                Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt 
                erhoben wird.
 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
 (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben 
                unberührt.
 (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen 
                Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk 
                und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
 (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen 
                Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
 
 § 2 Begriffsbestimmungen
 1Im Sinne dieses Gesetzes
 1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, 
                die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält 
                oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
 2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels 
                einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig 
                anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung 
                allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
 3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die 
                Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder 
                zugänglich zu machen,
 4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung 
                von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für 
                eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
 5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, 
                die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes 
                von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, 
                einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person 
                dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk 
                oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der 
                folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen 
                Kommunikation dar:
 a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens 
                oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere 
                ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
 b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild 
                eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig 
                und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
 2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, 
                die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben 
                und Verbindlichkeiten einzugehen.
 
 § 3 Herkunftslandprinzip
 (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter 
                und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen 
                Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb 
                des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen 
                Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte 
                rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere 
                des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 
                EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder 
                erbracht werden.
 (2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der 
                Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig 
                angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb 
                des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen 
                sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
 (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
 1.die Freiheit der Rechtswahl,
 2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse 
                in Bezug auf Verbraucherverträge,
 3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von 
                Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der 
                Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung 
                von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen 
                Rechten,
 4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
 1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer 
                Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
 2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen 
                vor Gericht,
 3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen 
                durch elektronische Post,
 4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz 
                bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
 5.die Anforderungen an Verteildienste,
 6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der 
                Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über 
                den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. 
                EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen 
                Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den 
                rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie 
                für gewerbliche Schutzrechte,
 7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß 
                Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen 
                Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die 
                Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit 
                von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung 
                einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der 
                Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments 
                und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und 
                Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG 
                Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
 8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
 9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 
                110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der 
                Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten Bereiche, 
                die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare 
                Recht sowie für Pflichtversicherungen.
 (5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen 
                Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich 
                der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend 
                von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, 
                soweit dieses dem Schutz
 1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im 
                Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, 
                Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 
                einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung 
                der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens 
                oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde 
                einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und 
                Verteidigungsinteressen,
 2.der öffentlichen Gesundheit,
 3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes 
                von Anlegern,
 vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden 
                Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen 
                Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen 
                Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren 
                zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme 
                von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren 
                und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung 
                und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der 
                Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten 
                vor.
 Abschnitt 2
 Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
 
 § 4 Zulassungsfreiheit
 Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
 
 § 5 Allgemeine Informationspflichten
 (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, 
                in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen 
                leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar 
                zu halten:
 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, 
                bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den 
                Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital 
                der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital 
                sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt 
                sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
 2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und 
                unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich 
                der Adresse der elektronischen Post,
 3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder 
                erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben 
                zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
 4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister 
                oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und 
                die entsprechende Registernummer,
 5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von 
                Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. 
                Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung 
                der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung 
                abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von 
                Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. 
                Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung 
                beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 
                89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt 
                geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 
                20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht 
                wird, Angaben über
 a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
 b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die 
                Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
 c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie 
                diese zugänglich sind,
 6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer 
                nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer 
                nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser 
                Nummer,
 7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 
                und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in 
                Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
 (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften 
                bleiben unberührt.
 
 § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen 
                Kommunikationen
 (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die 
                Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die 
                folgenden Voraussetzungen zu beachten:
 1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu 
                erkennen sein.
 2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag 
                kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar 
                sein.
 3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, 
                Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, 
                und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen 
                leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben 
                werden.
 4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen 
                klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht 
                zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 (2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post 
                versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender 
                noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder 
                verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt 
                dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet 
                sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt 
                der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über 
                die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen 
                Charakter der Nachricht erhält.
 (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
                bleiben unberührt.
 Abschnitt 3
 Verantwortlichkeit
 
 § 7 Allgemeine Grundsätze
 (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie 
                zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
 (2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht 
                verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten 
                Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, 
                die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen 
                zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach 
                den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit 
                des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 
                3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes 
                ist zu wahren.
 
 § 8 Durchleitung von Informationen
 (1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie 
                in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie 
                den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern 
                sie
 1.die Übermittlung nicht veranlasst,
 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt 
                und
 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder 
                verändert haben.
 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich 
                mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige 
                Handlungen zu begehen.
 (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und 
                die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische 
                kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies 
                nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz 
                geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert 
                werden, als für die Übermittlung üblicherweise 
                erforderlich ist.
 
 § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung 
                von Informationen
 1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte 
                Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung 
                fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter 
                zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
 1.die Informationen nicht verändern,
 2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
 3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die 
                in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt 
                sind, beachten,
 4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten 
                über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten 
                und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen 
                und
 5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte 
                Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, 
                sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen 
                am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem 
                Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder 
                ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder 
                Sperrung angeordnet hat.
 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 § 10 Speicherung von Informationen
 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für 
                einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
 1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der 
                Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen 
                auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen 
                die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich 
                wird, oder
 2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information 
                zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese 
                Kenntnis erlangt haben.
 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter 
                untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
 Abschnitt 4
 Datenschutz
 
 § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die 
                Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von 
                Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
 1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich 
                beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
 2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen 
                oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung 
                von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
 (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche 
                Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu 
                erlangen oder zugänglich zu machen.
 (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung 
                von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten 
                für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der 
                Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 
                2 Nr. 2 und 5.
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 
 § 12 Grundsätze(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung 
                von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz 
                oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich 
                auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt 
                hat.
 (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien 
                erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, 
                soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich 
                ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der 
                Nutzer eingewilligt hat.
 (3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien 
                nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner 
                Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer 
                ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer 
                Weise möglich ist.
 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden 
                Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, 
                auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
 
 § 13 Pflichten des Diensteanbieters(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs 
                über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener 
                Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten 
                außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG 
                des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 
                1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 
                personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. 
                L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, 
                sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 2Bei 
                einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung 
                des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung 
                personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn 
                dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung 
                muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
 (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn 
                der Diensteanbieter sicherstellt, dass
 1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt 
                hat,
 2.die Einwilligung protokolliert wird,
 3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann 
                und
 4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die 
                Zukunft widerrufen kann.
 (3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der 
                Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 
                1 Satz 3 gilt entsprechend.
 (4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische 
                Vorkehrungen sicherzustellen, dass
 1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
 2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf 
                des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren 
                Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 
                gesperrt werden,
 3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt 
                in Anspruch nehmen kann,
 4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener 
                Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
 5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt 
                werden können und
 6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur 
                Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt 
                werden können.
 2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine 
                Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige 
                oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
 (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist 
                dem Nutzer anzuzeigen.
 (6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre 
                Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit 
                dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist 
                über diese Möglichkeit zu informieren.
 (7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von 
                § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft 
                über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten 
                Daten zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers 
                auch elektronisch erteilt werden.
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 § 14 Bestandsdaten
 (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers 
                nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, 
                inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses 
                zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung 
                von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
 (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter 
                im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit 
                dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch 
                die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der 
                gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes 
                und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen 
                Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen 
                Eigentum erforderlich ist.
 
 § 15 Nutzungsdaten
 (1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers 
                nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die 
                Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen 
                (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
 1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
 2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen 
                Nutzung und
 3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
 (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über 
                die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, 
                soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich 
                ist.
 (3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der 
                Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien 
                Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern 
                der Nutzer dem nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter hat den 
                Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung 
                nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile dürfen 
                nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt 
                werden.
 (4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende 
                des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke 
                der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). 
                2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger 
                oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter 
                die Daten sperren.
 (5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte 
                Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung 
                des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. 
                2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über 
                den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten 
                Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck 
                erforderlich ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter 
                dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. 
                4§ 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
 (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien 
                darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit 
                bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien 
                nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen 
                Einzelnachweis.
 (7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die 
                Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme 
                bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, 
                höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung 
                der Rechnung speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb 
                dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung 
                nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert 
                werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind 
                oder die Entgeltforderung beglichen ist.
 (8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche 
                Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in 
                der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder 
                nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen 
                Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie 
                die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit 
                dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. 2Der 
                Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, 
                wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder 
                die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt 
                werden. 3Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies 
                ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes 
                möglich ist.
 Abschnitt 5
 Bußgeldvorschriften
 
 § 16 Bußgeldvorschriften
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 
                Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der 
                Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig 
                oder nicht vollständig verfügbar hält,
 2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien 
                von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
 3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht 
                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
 4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 
                5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
 5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 
                Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet 
                oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
 6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten 
                über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
                fünfzigtausend Euro geahndet werden.
 
 Quellenangaben und weiterführende Informationen:
 Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
 http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
 
 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
 http://www.bmwi.de/
 
 WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
 
 WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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